Die Mindestansprüche an die Hundehaltung werden in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt. Seit August 2020 wird über Änderungen in der TierSchHuV diskutiert. Vor allem Zwingerhunde und Ausstellungshunde sollten mit dieser Gesetzesinitiative besser geschützt werden. Dieser Artikel stellt die Änderungsvorschläge vor.
Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen
Die Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen soll verboten werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, die Nachfrage nach diesen Tieren zu steigern. Die geänderte Tierschutz-Hundeverordnung sieht vor, dass Hunde die unter erblich bedingten Schmerzen und Schäden leiden, ausgestellt werden dürfen.
Dies richtet sich vor allem auch an Tiere, denen erblich bedingt Organe und Körperteile fehlen, die für den artgemäßen Gebrauch üblicherweise benötigt werden. Dies ist nicht selten verbunden mit Schmerzen und Schäden, die zu Verhaltensstörungen führen können.
Die Qualzucht ist in Deutschland bereits verboten. Durch ein weiteres Verbot der Ausstellung solcher Tiere, sollen die Anreize für eine solche Zucht zurückgenommen werden.
Höhere Anforderungen an Hundezüchter
Die verschärfte Tierschutz-Hundeverordnung sieht auch höhere Anforderungen an den Hundezüchter vor. Im Rahmen der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson nur noch maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen. Dabei ist eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgeschrieben. Letzteres ist sowohl für die private, wie auch für die gewerbsmäßige Hundezucht vorgeschrieben.
Neue Regelungen für den Herdenschutzhund
Der Einsatz und die Ausbildung von Herdenschutzhunden soll klarer geregelt werden. Der Einsatz einer Schutzhütte ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, wenn ein anderer Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen vorhanden ist.
Die Tierschutz-Hundeverordnung vierbietet unzureichende Haltungsbedingungen
Der sogenannte „Kettenhund“ soll durch die verschärfte Tierschutz-Hundeverordnung grundsätzlich verboten werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Arbeitstätigkeit des Hundes kann eine Ausnahme zulässig sein.
Der benötigte Auslauf im Freien soll konkretisiert werden: Jeder Hund bekommt demnach mindestens zweimal für eine Stunde Auslauf außerhalb eines Zwingers. Hierdurch soll den Hund genug Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen geboten werden.
Neue Regelungen für die Tierschutz Transportordnung
Auch die Tierschutztransportordnung soll neu geregelt werden. Nutztiere dürfen demnach nur noch viereinhalb Stunden pro Tag transportiert werden. Ausnahmen treten in Kraft, wenn sichergestellt werden kann, dass die Tiere während des Transports bei einer Temperatur von maximal 30 Grad Celsius transportiert werden.
Kritik an den Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung
Kein Gesetzesvorstoß ohne Kritik. So kritisiert der Berufsverband „ProHunde“ den Erlass neuer Verordnungen, während bestehende Gesetze noch immer nicht ausgeschöpft worden sind. Der Verband merkt auch an, dass in die Ausgestaltung keine Experten, wie Hundetrainer, Tierärzte und Verhaltensberater einbezogen worden sind.
Kritisiert wird auch der in der Verordnung aufgeführte Begriff „artgerecht“, der vermutlich keiner gerichtlichen Prüfung standhalten wird.
Die Tierschutzorganisation „Vier Pfoten“ kritisiert, dass der anonyme Online-Tierhandel und auch der Verkauf von tierschutzwidrigem Zubehör im Verordnungsentwurf überhaupt nicht aufgegriffen worden sind.
So soll ein Verkauf von Stachelhalsbändern nicht verboten werden. Auch fehlt dem Entwurf die Einführung eines Sachkundenachweises für Hundehalter und Hundezüchter. Auch sei eine Stunde Auslauf pro Tag für Zwingerhunde keinesfalls ausreichend.
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3 Kommentare zu „Die Tierschutz-Hundeverordnung: Geplante Änderungen“
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